Kosten und Kostenübernahme
Allgemein
Kosten fallen bei der Durchführung einer Beratung, dem Erstellen eines Gutachtens sowie der außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung an.
Anfragen, ob Kapazitäten bestehen, Ihre Angelegenheit in mein Portfolio fällt oder wie hoch die Kosten bei einer Beauftragung sein werden, sind selbstverständlich kostenlos. Zögern Sie daher nicht mich zu kontaktieren.
Bei Selbstzahlern wird in der Regel bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), also abhängig vom Streit- und Verfahrenswert abgerechnet.
Beratungen bei Verbrauchern betragen 100,00 – 190,00 EUR plus MwSt. – abhängig davon, ob dieses persönlich oder telefonisch durchgeführt werden bzw. nach dem Umfang der Angelegenheit. Bei der Erstellung von Gutachten wird in der Regel nach Stunden abgerechnet.
Im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat die Kosten Ihres Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten.
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unterscheiden sich in der Sache selbst nicht. Während Prozesskostenhilfe in beispielsweise zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren bewilligt wird, erhält man Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen und Eilverfahren.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sind insbesondere, dass der Antragsteller bedürftig ist und die Angelegenheit hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.
Im Rahmen von familienrechtlichen Angelegenheiten (bspw. Scheidung, Umgang, Sorgerecht, Unterhalt) werden die Erfolgsaussichten in der Regel unproblematisch angenommen.
Bedürftig ist derjenige, der nicht die finanziellen Mittel besitzt, um die Kosten des Verfahrens selbst zu bezahlen. Dies ist bei Beziehern von Transferleistungen (bspw. Bürgergeld, Arbeitslosengeld) oder geringem Einkommen gegeben. Aber auch bei höherem Einkommen kann eine Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe stattfinden, wenn der Antragsteller ein hohes Auskommen darlegen kann (bspw. Unterhaltsleistungen, Schulden, Kredite).
Für die Beantragung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sind die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Belege über das Ein- und Auskommen notwendig (z.B. Jobcenterbescheid, Lohnabrechnungen der letzten drei Monate).
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finden Sie hier.
Während Prozess- und Verfahrenskostenhilfe für den gerichtlichen Bereich beantragt und bewilligt werden, kann im Rahmen der Beratungshilfe eine Beratung oder ein anwaltliches Schreiben für Sie kostenlos sein. Hierzu ist es notwendig, dass Sie sich bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein besorgen. In der Regel erhalten Sie den Beratungshilfeschein bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Neben einem ausgefüllten Formular (Antrag auf Beratungshilfe) müssen Sie insbesondere Ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Ihre Einkommensverhältnisse in Form der letzten drei Lohnabrechnungen oder Ihrem Bürgergeldbescheid o.ä. vorlegen.
Den Antrag auf Beratungshilfe erhalten Sie hier.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, muss zunächst eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung gestellt werde, ob diese die Kosten Ihrer Angelegenheit übernimmt bzw. ob die Versicherung einstandspflichtig ist. Es bietet sich daher an selbst einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen oder einen Anruf bei Ihrer Versicherung zu tätigen und sich bereits eine Schadensnummer geben zu lassen.