Familienrecht

Familienrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich mit rechtlichen Aspekten von familiären Beziehungen befasst. Dazu gehören insbesondere Themen wie Ehe, Scheidung, Unterhaltszahlungen, Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoption.  

Eine Scheidung setzt voraus, dass die Ehe zerrüttet bzw. gescheitert ist (§ 1565 BGB). Das Scheitern der Ehe wird nach einem Jahr der Trennung vermutet, sofern beide Ehepartner der Scheidung zustimmen. Nach drei Jahren des Getrenntlebens wird das Scheitern auch bei nur einseitigem Wunsch unwiderlegbar vermutet. Vor dem Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe nur in besonderen Ausnahmefällen geschieden werden, z.B. wenn der eine Ehepartner ein Kind mit einer dritten Person erwartet oder Misshandlungen gegenüber dem anderen Ehepartner verübt wurden.

Für die Stellung des Scheidungsantrages ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich. Dieser stellt den Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht im Namen seines Mandanten. Der andere Ehepartner benötigt in der Regel keinen Rechtsanwalt, sofern die Ehescheidung einvernehmlich ist und keine Schwierigkeiten aufweist.

Das einvernehmliche Scheidungsverfahren dauert in der Regel neun bis zwölf Monate, wobei die Dauer von der Auslastung der Geschäftsstelle bei Gericht abhängt.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden die Rentenanwartschaftsansprüche in dem sog. Versorgungsausgleich aufgeteilt. Nachdem der Fragebogen zum Versorgungsausgleich durch beide Ehepartner ausgefüllt wurde, berechnet die Deutsche Rentenversicherung und ggf. die weiteren Rentenversicherungen die entsprechenden wechselseitigen Ansprüche. Nachdem diese Berechnung dem Gericht vorliegt, wird in der Regel der Termin zur Ehescheidung bestimmt, in dem die Ehe geschieden wird.

Sofern Sie für eine scheidungsrechtliche Beratung bei einem Rechtsanwalt beziehungsweise ein anschließendes gerichtliches Scheidungsverfahren kein Geld haben, so besteht die Möglichkeit der Vorlage eines entsprechenden Beratungshilfescheins bzw. eines Antrags auf  Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen für die Bewilligung können Sie hier nachlesen.

Umgang bezieht sich auf die regelmäßige persönliche Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern, insbesondere nach einer Trennung oder Scheidung. Dieses Umgangsrecht ist wichtig, um die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen zu fördern. Häufig entstehen Konflikte bei der Häufigkeit und Ausgestaltung des Umgangs mit einem Elternteil. Sofern sich die Eltern hier nicht einigen können und auch eine Vermittlung durch das Jugendamt nicht den gewünschten Erfolg bringt, empfiehlt es sich einen gerichtlichen Antrag zu stellen, damit der Umgang geregelt wird. 

Wie oft und wie lange die Umgangskontakte stattfinden hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie beispielsweise die Entfernung der Wohnorte zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten, dem Alter des Kindes und die Qualität der bereits bestehenden Beziehung.

Bei der Ausgestaltung des Umgangs gibt es mittlerweile zahlreiche Modelle:

Wechselmodell: Hier lebt das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen. D.h. beim Wechselmodell sind die Betreuungszeiten zu jeweils 50% zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt. Das Wechselmodell setzt ein hohes Maß an Kooperationsfähigkeit zwischen den Kindeseltern voraus und ist bei strittigen Verhältnissen in der Regel weniger geeignet. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass beim Wechselmodell die Unterhaltspflicht komplett wegfällt. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die Kindeseltern nahezu gleich viel verdienen. Ein Wechselmodell kann darüber hinaus nur gelebt werden, wenn die Wohnorte nicht weit entfernt sind, sodass das Kind weiterhin eine Kita bzw. Schule besuchen kann.

Residenzmodell: Im Rahmen des Residenzmodells wohnt das Kind zu einem überwiegenden bzw. größeren Anteil bei einem Elternteil und hat hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein Residenzmodell wird bereits dann ausgeübt, wenn die Betreuungsanteile beispielsweise bei 60 : 40 Prozent liegen. Von einem Residenzmodell spricht man aber auch, wenn die Betreuung des Kindes zu 90 Prozent durch einen Elternteil erfolgt und der umgangsberechtigte Elternteil das Kind nur zu 10 Prozent betreut. Eine häufig praktizierte Umgangsregelung sieht vor, dass der umgangsberechtigte Elternteil jedes zweite Wochenende und einen Nachmittag in der Woche sowie die hälftigen Schulferien bzw. Kitaschließzeiten mit dem Kind verbringt.

Die elterliche Sorge (Sorgerecht) umfasst 

  • die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge),
  • das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und
  • die rechtliche Vertretung des Kindes.

Zur Personensorge zählen beispielsweise

  • die Bestimmung des Namens,
  • die Begründung sowie Änderung des Wohnsitzes und des Aufenthaltes (Aufenthaltsbestimmungsrecht),
  • die Auswahl und Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
  • die (religiöse) Erziehung,
  • die Gesundheitssorge.

Grundsätzlich tragen die Eltern die elterliche Sorge für das minderjährige Kind gemeinsam. Sind die Eltern bei der Geburt verheiratet, erlangen beide automatisch das Sorgerecht. Sind die Eltern nicht verheiratet, muss zunächst eine Anerkennung der Vaterschaft oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgen. Sodann müssen beide Elternteile erklären, dass diese die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Wenn sich ein Elternteil weigert eine solche Sorgeerklärung abzugeben, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

Ebenso ist es möglich einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen und zur alleinigen Ausübung auf den anderen Elternteil zu übertragen. Auch hierzu ist in der Regel eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Trennen oder lassen sich die Eltern scheiden, besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den der besserverdienende gegenüber dem anderen Ehepartner während der Trennungszeit schuldet. Der Trennungszeitraum beginnt mit der Trennung und endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Der Trennungsunterhalt wird jedoch erst ab Aufforderung geschuldet. Für die Berechnung des Trennungsunterhaltes ist es notwendig, dass beide Ehepartner ihre Einkommensverhältnisse offenlegen.  

Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den ein minderjähriges Kind von dem Elternteil beanspruchen kann, bei dem es nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Unterhaltsanspruch wird in der Regel durch den Elternteil geltend gemacht bei dem das Kind lebt. Im Rahmen des Wechselmodells bestehen Unterhaltsansprüche gegenüber beiden Elternteilen. Die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle bestimmt Richtwerte für den angemessenen Unterhalt für das Kind, jedoch spielen zahlreiche weitere Aspekte für die Berechnung der Höhe eine Rolle, so beispielsweise wie viele Kinder der Unterhaltsverpflichte hat. 

Gesetzliche Rechtsgrundlage für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist § 1600d BGB, §§ 169 ff. FamFG (Verfahren in Abstammungssachen). Der Antrag beim zuständigen Familiengericht kann durch das Kind, die Mutter oder durch den Mann, der sich für den biologischen Vater hält, gestellt werden. 

Bekommt eine verheiratete Frau ein Kind, gilt der Ehemann per Gesetz als Kindsvater (§ 1592 BGB). Es ist keine gesonderte Vaterschaftsfeststellung notwendig.

Bekommt jedoch eine nicht verheiratete Frau ein Kind, muss eine Vaterschaftsfeststellung erfolgen, auch wenn Mutter, Vater und Kind zusammenleben. Die Vaterschaft wird entweder

  • durch ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis oder
  • durch gerichtliche Verfahren festgestellt.

Ohne eine solche Vaterschaftsfeststellung hat das Kind keine Möglichkeit Kindesunterhalt gegenüber seinem Vater geltend zu machen noch wird es im Erbfall berücksichtigt. Darüber hinaus ist die Feststellung der Vaterschaft für ein Kind wichtig, weil es ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Herkunft hat.

  • Die freiwillige Vaterschafsanerkennung  erfolgt durch eine öffentliche Urkunde beim Jugendamt, Familiengericht, Standesamt oder Notar. 
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