Voraussetzung für den Einreichung eines Scheidungsantrags bei dem zuständigen Familiengericht ist zunächst das abgelaufene Trennungsjahr.
Die Ehepartner müssen mindestens ein Jahr getrennt leben. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht; entscheidend ist, dass keine gemeinsame Haushaltsführung mehr besteht. Das Trennungsjahr soll sicherstellen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist.
In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei unzumutbarer Härte, kann eine Scheidung auch ohne Einhaltung des Trennungsjahres erfolgen. Eine unzumutbare Härte liegt etwa dann vor, wenn der andere Ehepartner von einem Dritten ein Kind erwartet oder Gewalt in der Ehe ausgeübt wurde.
Nach Ablauf des Trennungsjahres wird der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es in der Regel ausreichend, wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehepartner erhält den Antrag zur Stellungnahme.
Das Gericht führt im Rahmen des Scheidungsverfahrens automatisch den Versorgungsausgleich durch, sofern die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Anderenfalls erfolgt der Versorgungsausgleich nur auf Antrag. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Beide Parteien müssen hierzu entsprechende Auskünfte erteilen. Dieser Schritt nimmt häufig den größten Teil der Verfahrensdauer in Anspruch. Es gibt jedoch Möglichkeiten den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Urkunde auszuschließen oder wenn beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind.
Sämtliche weiteren Folgesachen wie beispielsweise Unterhaltsansprüche, Sorgerecht und Umgangsrecht sowie Hausrat oder den Zugewinnausgleich (Vermögensaufteilung) können im Rahmen der Scheidung geregelt werden, sofern keine Einigkeit besteht. Dies kann das Scheidungsverfahren jedoch deutlich in die Länge ziehen. Daher empfiehlt sich die Folgesachen gesondert vom Scheidungsverfahren zu regeln bzw. isolierte Verfahren zu führen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden diese Punkte häufig bereits vorab, während des Scheidungsverfahrens oder auch noch danach geklärt. Für eine besondere Rechtssicherheit können diese Punkte – wie der Ausschluss des Versorgungsausgleiches – auch in einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung geregelt werden.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, insbesondere der Versorgungsausgleich durch die Rentenversicherungen berechnet (sofern dieser nicht ausgeschlossen wurde), setzt das Familiengericht einen Scheidungstermin an. Beide Ehepartner müssen persönlich erscheinen. Der Richter stellt einige grundlegende Fragen zum Trennungszeitpunkt und zur Zerrüttung der Ehe. Der Termin dauert in der Regel nur wenige Minuten.
Nach dem Termin erlässt das Gericht den Scheidungsbeschluss. Dieser wird den Ehepartnern oder den Rechtsanwälten schriftlich zugestellt. Die Scheidung wird nach Ablauf eines Monats rechtskräftig, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf Wunsch kann die Scheidung auch sofort rechtskräftig werden, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten und anwaltlich vertreten sind.